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Handlungsvollmacht

Definition der Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht ist ein Begriff aus dem deutschen Handelsrecht und bezeichnet die Befugnis einer Person, im Namen eines Kaufmanns Geschäfte zu tätigen. Sie wird vom Inhaber des Handelsgeschäfts erteilt und ermöglicht es dem Bevollmächtigten, bestimmte oder alle Geschäfte des Betriebs durchzuführen. Die Handlungsvollmacht ist somit ein wichtiges Instrument zur Delegation von Aufgaben und Verantwortung in einem Unternehmen.

Es ist zu beachten, dass die Handlungsvollmacht nicht mit der Prokura verwechselt werden darf. Während die Prokura eine umfassende Vertretungsmacht darstellt, die den Bevollmächtigten berechtigt, alle Arten von Gerichts- und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen vorzunehmen, ist die Handlungsvollmacht in ihrem Umfang beschränkt.

Rechtliche Grundlagen der Handlungsvollmacht

Die rechtlichen Grundlagen der Handlungsvollmacht sind im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) verankert. Insbesondere die §§ 54 bis 59 HGB regeln das Zustandekommen, den Umfang und das Erlöschen der Handlungsvollmacht.

Gemäß § 54 HGB kann eine Handlungsvollmacht nur von einem Kaufmann erteilt werden. Sie kann sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Erteilung liegt vor, wenn der Kaufmann es duldet oder zulässt, dass eine Person in seinem Namen Geschäfte tätigt.

Die Handlungsvollmacht erlischt gemäß § 59 HGB mit dem Tod des Kaufmanns, durch Widerruf oder durch Beendigung des Handelsgeschäfts. Der Widerruf der Handlungsvollmacht ist jederzeit möglich und bedarf keiner besonderen Form.

Arten von Handlungsvollmachten

Es gibt verschiedene Arten von Handlungsvollmachten, die sich hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Reichweite unterscheiden.

Allgemeine Handlungsvollmacht

Die allgemeine Handlungsvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, alle gewöhnlichen Geschäfte eines Handelsgewerbes zu tätigen. Sie umfasst somit alle Tätigkeiten, die üblicherweise im Rahmen des betreffenden Gewerbezweigs anfallen.

Besondere Handlungsvollmacht

Die besondere Handlungsvollmacht hingegen ist auf bestimmte Geschäfte oder Aufgabenbereiche begrenzt. Sie wird erteilt, wenn der Bevollmächtigte nur für spezielle Aufgaben zuständig sein soll.

Prokura

Die Prokura stellt eine Sonderform der Handlungsvollmacht dar und berechtigt den Bevollmächtigten zu weitreichenderen Geschäftstätigkeiten als die allgemeine oder besondere Handlungsvollmacht. Sie kann nur durch ausdrückliche Erklärung des Kaufmanns erteilt werden und muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Erteilung einer Handlungsvollmacht

Die Erteilung einer Handlungsvollmacht erfolgt durch den Kaufmann. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine ausdrückliche Erteilung liegt vor, wenn der Kaufmann dem Bevollmächtigten gegenüber klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass dieser in seinem Namen Geschäfte tätigen darf.

Eine stillschweigende Erteilung der Handlungsvollmacht liegt vor, wenn der Kaufmann es duldet oder zulässt, dass eine Person in seinem Namen Geschäfte tätigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter regelmäßig ohne Widerspruch des Kaufmanns Verträge abschließt.

Grenzen und Haftung bei der Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht ist in ihrem Umfang beschränkt. Sie berechtigt den Bevollmächtigten nur zu den Geschäften und Rechtshandlungen, die im gewöhnlichen Betriebe eines Handelsgewerbes vorkommen. Darüber hinausgehende Geschäfte dürfen vom Bevollmächtigten nicht vorgenommen werden, es sei denn, er hat hierfür eine spezielle Vollmacht erhalten.

Bei Überschreitung der Handlungsvollmacht haftet grundsätzlich der Bevollmächtigte persönlich. Allerdings kann auch der Kaufmann haften, wenn er die Überschreitung der Vollmacht zu vertreten hat.

Widerruf einer Handlungsvollmacht

Der Kaufmann kann eine erteilte Handlungsvollmacht jederzeit widerrufen. Der Widerruf bedarf keiner besonderen Form und kann auch stillschweigend erfolgen. Mit dem Widerruf erlischt die Handlungsvollmacht sofort. Der Bevollmächtigte ist dann nicht mehr berechtigt, im Namen des Kaufmanns Geschäfte zu tätigen.

Unterschied zwischen Prokura und Handlungsvollmacht

Während die Prokura eine umfassende Vertretungsmacht darstellt, die den Bevollmächtigten berechtigt, alle Arten von Gerichts- und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen vorzunehmen, ist die Handlungsvollmacht in ihrem Umfang beschränkt. Sie berechtigt den Bevollmächtigten nur zu den Geschäften und Rechtshandlungen, die im gewöhnlichen Betriebe eines Handelsgewerbes vorkommen.

Ein weiterer Unterschied besteht in der Art der Erteilung: Während die Prokura nur durch ausdrückliche Erklärung des Kaufmanns erteilt werden kann und ins Handelsregister eingetragen werden muss, kann die Handlungsvollmacht auch stillschweigend erteilt werden und bedarf keiner Eintragung ins Handelsregister.

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Praktische Beispiele zur Handlungsvollmacht

Um das Verständnis für die Handlungsvollmacht zu vertiefen, sollen im Folgenden einige praktische Beispiele gegeben werden. Diese Beispiele verdeutlichen die unterschiedlichen Anwendungsbereiche und Möglichkeiten der Handlungsvollmacht in der Praxis. Sie zeigen auch, wie wichtig es ist, den Umfang einer erteilten Vollmacht genau zu kennen und zu beachten.

Beispiel 1

Ein Kaufmann betreibt ein Textilgeschäft. Er erteilt einem seiner Mitarbeiter eine allgemeine Handlungsvollmacht. Der Mitarbeiter ist nun berechtigt, alle gewöhnlichen Geschäfte des Textilhandels im Namen des Kaufmanns zu tätigen. Dazu gehört beispielsweise der Einkauf von Waren, der Abschluss von Lieferverträgen oder die Führung der Geschäftsbücher.

Beispiel 2

Ein Kaufmann betreibt eine Autowerkstatt. Er erteilt einem seiner Mitarbeiter eine besondere Handlungsvollmacht für den Einkauf von Ersatzteilen. Der Mitarbeiter darf nun im Namen des Kaufmanns Verträge über den Einkauf von Ersatzteilen abschließen, jedoch keine weiteren Geschäfte tätigen.

Beispiel 3

Ein Kaufmann betreibt ein Großhandelsgeschäft. Er erteilt einem seiner Mitarbeiter Prokura. Der Mitarbeiter ist nun berechtigt, alle Arten von Gerichts- und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen im Namen des Kaufmanns vorzunehmen. Dazu gehört beispielsweise der Abschluss von Kreditverträgen, die Anmeldung zur Insolvenz oder die Vertretung des Unternehmens vor Gericht.